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Beihilfeergänzung · Teil 1 von 3

Beihilfe und PKV: Warum 50 plus 50 nicht immer 100 ergibt

„Die Beihilfe übernimmt die Hälfte, meine private Krankenversicherung den Rest.“ Das klingt nach vollständiger Absicherung. Doch entscheidend ist, von welchem Betrag die jeweilige Hälfte berechnet wird.

Rechnungsbetrag ist nicht gleich Erstattungsgrundlage

Die Beihilfe erkennt nicht automatisch jede Rechnung vollständig an. Je nach Beihilfevorschrift können Höchstbeträge, Einschränkungen oder Ausschlüsse gelten. Auch die private Krankenversicherung erstattet nach ihren eigenen Tarifbedingungen.

So kann eine Lücke entstehen

Ein vereinfachtes Rechenbeispiel: Eine Behandlung kostet 1.000 Euro. Die Beihilfe erkennt davon nur 800 Euro an und zahlt bei einem Beihilfesatz von 50 Prozent insgesamt 400 Euro. Erstattet die PKV vereinbarungsgemäß 50 Prozent des gesamten Rechnungsbetrags, kommen weitere 500 Euro hinzu – 100 Euro bleiben selbst zu zahlen.

Hier setzt die Beihilfeergänzung an

Ein Beihilfeergänzungstarif kann solche verbleibenden Kosten auffangen. Allerdings nur in den Bereichen und innerhalb der Grenzen, die tatsächlich versichert sind. Der Name „Beihilfeergänzung“ allein verspricht deshalb noch keinen vollständigen Lückenschluss.

Vorhanden bedeutet nicht umfassend

Manche Ergänzungstarife konzentrieren sich auf wenige Bereiche, etwa Sehhilfen und zahntechnische Kosten. Andere umfassen deutlich mehr Leistungen. Entscheidend ist, wie Beihilfe, Haupttarif und Ergänzungstarif zusammenwirken.

Unser Rat: Prüfen Sie nicht nur, ob eine Beihilfeergänzung vorhanden ist. Prüfen Sie, welche Eigenanteile sie im konkreten Leistungsfall übernimmt.

Im nächsten Beitrag zeigen wir, in welchen Leistungsbereichen diese Unterschiede besonders wichtig werden.

Sie möchten wissen, wo Ihr Schutz Lücken lässt? Sprechen Sie uns an – wir prüfen Ihre Tarifkombination.

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